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Rettungsfähigkeit für Lehrkräfte

Erlass zur Sicherheitsförderung im Schulsport

Der aktuelle Erlass des Ministerium für Schule und Bildung (MSB) NRW regelt unterandern die Rettungsfähigkeit der Lehrkräft sowie viele weitere Informationen rund um das Thema Sicherheitsförderung im Schulsport. Den Erlass und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage Schulsport-NRW.de.

Was ändert sich mit dem neuen Erlass?

Die schwimmsporttreibenden Verbände (DLRG, DRK Wasserwacht und Schwimmerverband NRW) werden im Erlass als ausbildende und prüfende Organisationen für die Abnahme der Rettungsfähigkeit explizit aufgeführt. Darüberhinaus können die Beratern im Schulsport (BiS) weiterhin die Rettungsfähigkeit ausbilden und prüfen, sofern diese im Besitz einer gültigen Lehrbrechtigung sind.

Die wichtigste Veränderung mit den meisten Auswirkungen hat folgender Satz im Erlass „Neben der ständigen Selbstprüfung muss spätestens alle 4 Jahre eine Auffrischung der Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden“.

Die Verantwortung für die Einhaltung trägt die Schulleitung. Die Rettungsfähigkeit wird auch auf Personen (z.B. Sozialpädagogen) ausgeweitet, die im Rahmen des Ganztags aktiv sind.

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